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   BGH, 18.05.2022 - StB 18/22   

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https://dejure.org/2022,12888
BGH, 18.05.2022 - StB 18/22 (https://dejure.org/2022,12888)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2022 - StB 18/22 (https://dejure.org/2022,12888)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - StB 18/22 (https://dejure.org/2022,12888)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: HTS); Bestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: HTS); Bestehen des Haftgrunds der Fluchtgefahr

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.04.2022 - StB 15/22

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde, die sich der Sache nach zutreffend gegen den Invollzugsetzungsbeschluss vom 12. April 2022 als die zuletzt ergangene den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung wendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 6; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), bleibt in der Sache ohne Erfolg.

    Der dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 6. April 2022 - StB 11/22, juris Rn. 5; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 9).

  • BGH, 08.01.2004 - StB 20/03

    Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Der dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 6. April 2022 - StB 11/22, juris Rn. 5; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 9).
  • BGH, 28.10.2005 - 2 StE 4/02

    Begründung des Haftfortdauerbeschlusses; Invollzugsetzung eines Haftbefehls bei

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nichts dafür ersichtlich, die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die ausweislich des Haftbefehls vom 11. April 2022 weit überwiegend von geständigen Angaben des Angeklagten ausgeht, werde einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten können (vgl. näher BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde, die sich der Sache nach zutreffend gegen den Invollzugsetzungsbeschluss vom 12. April 2022 als die zuletzt ergangene den Bestand des Haftbefehls betreffende Haftentscheidung wendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 6; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN), bleibt in der Sache ohne Erfolg.
  • BGH, 30.05.2018 - StB 12/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Der dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 6. April 2022 - StB 11/22, juris Rn. 5; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 9).
  • BGH, 28.10.2005 - StB 15/05

    Voraussetzungen des neuerlichen Vollzugs der Untersuchungshaft; Folgerungen aus

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nichts dafür ersichtlich, die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die ausweislich des Haftbefehls vom 11. April 2022 weit überwiegend von geständigen Angaben des Angeklagten ausgeht, werde einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten können (vgl. näher BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, NStZ 2006, 297 Rn. 1 mwN).
  • BGH, 26.05.2020 - StB 15/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Haftbefehls;

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Daraus folgt, dass mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache und an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - StB 15/20, juris Rn. 20 mwN).
  • BGH, 06.04.2022 - StB 11/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft vor der Revisionsentscheidung: Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Der dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 6. April 2022 - StB 11/22, juris Rn. 5; vom 20. April 2022 - StB 15/22, juris Rn. 9).
  • BGH, 10.03.2021 - StB 8/21

    Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen

    Auszug aus BGH, 18.05.2022 - StB 18/22
    Der Senat hat mit Beschluss vom 10. März 2021 (StB 8/21) eine Haftbeschwerde des Angeklagten verworfen und mit Beschluss vom 11. August 2021 (AK 39/21 und 40/21) im besonderen Haftprüfungsverfahren die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
  • BGH, 04.07.2022 - StB 27/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft

    Der dringende Tatverdacht, den der Angeklagte in seiner Haftbeschwerde nicht beanstandet, wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 18/22, juris Rn. 5 mwN).
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